Von wegen Strafverschärfung
gegen Kinderschänder!
Ein unfassbares
Gerichtsurteil des BGH
Zitat aus dem Urteil des BGH:
„§ 176 Abs.3 Nr.2 i.d.F. des 6. StrRG, § 176 Abs. 4 Nr. 2 n.F.
§176 Abs. 3 Nr.2 StGB i.d.F. des 6. StrRG setzt voraus, dass der Täter das Kind dazu bestimmt, dass es an seinem eigenen Körper sexuelle Handlungen vornimmt; es reicht nicht aus, dass der Täter das Kind lediglich dazu bestimmt, vor ihm in sexuell aufreizender Weise zu posieren.
(…)
Der Angeklagte hat die Kinder danach zwar bestimmt, vor ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen, denn das Posieren der Kinder, um Genitalien und Gesäß unbedeckt zur Schau zu stellen, ist eine – nicht unerhebliche (§ 184 StGB) – sexuelle Handlung, durch die der Betrachter sexuell provoziert werden soll (vgl. BGHSt 43, 366, 368 m.N.) Das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme einer nicht mit Manipulation an seinem Körper verbundenen sexuellen Handlung wird aber von dem Tatbestand des § 176 Abs. 3Nr.2 i.d.F. des 6. StrRG nicht erfasst. Im Gegensatz zu § 176 Abs.5 Nr.2StGB i.d.F.des 4. StrRG, der das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen „vor“ dem Täter „oder einem Dritten“ unter Strafe stellte und demgemäß auch solche sexuelle Handlungen erfasste (vgl. BGHSt 43, 366, 368; BGHR StGB § 176 Abs.5 sexuelle Handlungen 1 und ³ 184 c Nr.1 Erheblichkeit 5) setzt ³ 176 Abs.3 Nr.2 i.d.F. des 6. StrGB – ebenso wie § 176 Abs.4 Nr.2 StGB n.F. – voraus, dass der Täter ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt.
(…)
Ob mit der Neufassung des § 176 StGB durch das 6. Strafrechtsreformgesetz erfolgte Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 176 Abs. 3 Nr.2 StGB rechtspolitisch gewollt war, kann dahinstehen. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Vorschrift auf die Vornahme auch solcher Handlungen, bei denen es nicht zur Manipulation am eigenen Körper kommt, ist mit dem Wortsinn der Vorschrift, wie es sich aus den genannten Gründen aus dem Sinnzusammenhang des Gesetzes ergibt (vgl. dazu BGHSt 41, 285, 286; 48, 354, 357) nicht zu vereinbaren. Der mögliche Wortsinn eines Gesetzes markiert die äußerste Grenze der Auslegung strafrechtlicher Bestimmungen zum Nachteil des Angeklagten (BVerfGE 105, 135, 152 ff., jew.m.w.N.)“
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