Diktatur der Perversen schreitet voran!

14jährige europäisches Freiwild!


Nachfolgenden Artikel fanden wir auf der Internetseite des sogenannten "Nacktläufer von Freiburg", der der sich über das Freiwildurteil des europäischen Gerichtshofes unsäglich freut. Beachten Sie bitte, daß dem 37jährigen Verführer zugute gelegt wird, daß er ja nur "einvernehmliche Sexualkontakte" mit 14jährigen gehabt habe. Genau so argumentieren die Pädophilen: Einvernehmlichkeit könne keine Straftat sein. Wenn sie dann Kinder betört haben und die Kinder an ihnen sexuelle Handlungen begehen, dann brauchen sie nur noch von "Einvernehmlichkeit" zu reden, sind selbst aus dem Schneider und können dem Kind selber sagen "Du hast ja schließlich mitgemacht!" Und auf so eine niedeträchtige Argumentation steigen dann sogar noch Richter ein und sprechen die Kinderschänder frei!

"Der erste offiziell von Amnesty International adoptierte Gewissensgefangene Österreichs seit Jahrzehnten wurde von höchster Stelle rehabilitiert. Mit seinem gestern bekannt gegebenen Urteil im Fall F.L. gegen Österreich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Österreich neuerlich wegen der jahrelangen strafrechtlichen Verfolgung homo- und bisexueller Männer verurteilt. Die Aufhebung des § 209 ändere nichts daran, dass die nach dem antihomosexuellen Sonderstrafgesetz Verurteilten nach wie vor Opfer sind. Die Republik Österreich muß dem 2001 inhaftierten Gewissensgefangenen, dessen Verurteilung noch Monate nach der Aufhebung des § 209 bestätigt wurde und dessen Begnadigung beharrlich verweigert wurde, nun EUR 30.500,-- Schadenersatz zahlen. Das Strafverfahren gegen den ersten von Amnesty International adoptierten Gewissensgefangenen Österreichs erregte seinerzeit in Österreich großes Aufsehen. Der 37jährige Angeklagte wurde im Frühjahr 2001 ausschließlich deshalb in Untersuchungshaft genommen, weil er mit 14 bis 18jährigen Jugendlichen einverständliche intime Kontakte hatte. Der damalige Journalrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien titulierte ihn im Haftbefehl sogar als "hemmungslosen Triebtäter". "Vier Freunde in sechs Jahren in Ihrem Alter! Bei Heterosexuellen würde man sagen: Ein armer Teufel", machte sich später der Verhandlungsrichter Dr. Schrammel in seiner Urteilsbegründung am 15. Jänner 2002 über diese Bezeichnung geradezu lustig. Im Sommer 2001 hatte dieser Richter Aufsehen erregt, als er das Verfahren nach dem anti-homosexuellen Sonderstrafgesetz § 209 StGB gegen Zahlung einer Geldbuße ("Diversion") erledigt hatte. Das Oberlandesgericht Wien hob seine Entscheidung einige Monate später jedoch auf und zwang ihn so zur Verurteilung des Gewissensgefangenen. In seiner zweiten Entscheidung wiederholte Richter Dr. Schrammel dann seine Feststellung vom Sommer 2001, daß der Angeklagte so "rücksichtsvoll und einfühlsam" mit seinen Partnern umgegangen ist, wie er sich "das bei manchen Heterosexuellen wünschen" würde, "die am Monatsersten auf die ehelichen Pflichten pochen und sich einen Schmarren darum kümmern, was der Partner will". Er zitierte aus den Akten Aussagen der Jugendlichen, in denen sie ihr Unverständnis über die Verfolgung ihres Freundes bekundeten, der "immer so lieb" zu ihnen gewesen ist, und weigerte sich ausdrücklich, sie als "Opfer" zu bezeichnen. Daher machte Richter Schrammel vom außerordentlichen Milderungsrecht Gebrauch und verhängte drei Monate bedingter Freiheitsstrafe; denn eigentlich sah der Strafrahmen für das "Sexualverbrechen" des § 209 sechs Monate bis fünf Jahre Haft vor. "Das ist genau so wie bei einer Vergewaltigung, wo eine Frau traumatisiert wird", gab der Richter kopfschüttelnd zu bedenken. "Ich bin halt an das Gesetz gebunden", erklärte er. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte noch fünf Monate nach Aufhebung des § 209 die Verurteilung des Gewissensgefangenen und verweigerte auch dann noch eine Verfahrenseinstellung ("Diversion"), weil der Mann, so die Senatspräsidentin damals zum Angeklagten, durch die Kontakte mit den (14- bis 18jährigen!) "Kindern" "schwere Schuld" auf sich geladen habe. Auch Justizminister Böhmdorfer weigerte sich trotz Aufhebung des § 209, den Gewissensgefangenen dem Bundespräsidenten zur Begnadigung vorzuschlagen. Erst vor dem Menschenrechtsgerichtshof kam Österreichs erster Gewissensgefangener nun zu seinem Recht. Bisher fast EUR 200.000,-- Schadenersatz Die Diskriminierung von Homo- und Bisexuellen qualifizierte das in Menschenrechtfragen höchste Gericht Europas als ebenso schwerwiegend wie Diskriminierungen auf Grund von Rasse, Herkunft, Hautfarbe oder des Geschlechts. Dabei stellten die Straßburger Richter auch ausdrücklich fest, daß die Aufhebung des § 209 an dieser Diskriminierung nichts geändert hat, weil Österreich nie anerkannt hat, dass § 209 und die darauf gegründete Verfolgung homo- und bisexueller Männer eine Menschenrechtsverletzung war und die Opfer nicht entschädigt hat. Auch der Verfassungsgerichtshof habe die Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention weder anerkannt noch bereinigt. Die Republik Österreich muß dem Gewissensgefangenen nun EUR 30.500,-- Schadenersatz zahlen. An Beitrag zu den Anwaltskosten als auch an Ersatz für die Belastungen durch das Strafverfahren, insb. durch das an die Öffentlichkeit Zerren intimster Details seines Privatlebens; und für die zwei Wochen Untersuchungshaft. Die Verfahren waren für den Gewissengefangenen schwer erschütternde Ereignisse in seinem Leben mit nach wie vor erheblichen emotionalen und psychischen Folgen, so die Richter. Insgesamt musste die Republik den bislang sechs erfolgreichen §209-Beschwerdeführern fast EUR 200.000,-- Schadenersatzzahlungen leisten. Derzeit sind vor dem Menschenrechtsgerichtshof noch weitere sechs Beschwerden von Opfern des § 209 anhängig. Zwei Klassen von Opfern Die Plattform gegen § 209 fordert nun die rasche und vollständige Entschädigung und Rehabilitierung aller Opfer des § 209. Trotz Aufhebung des § 209 im August 2002 erfolgte nicht nur keine Entschädigung der zahlreichen Opfer sondern sind ihre Verurteilungen nach wie vor im österreichweiten Strafregister vorgemerkt. Begnadigungen werden beharrlich verweigert. Der erfolgreiche Beschwerdeführer kann nun mit dem Urteil aus Straßburg in Österreich die Erneuerung seines Strafverfahren und die Aufhebung seines Urteils erreichen. Eine derartige Rehabilitierung können aber nur jene Opfer des § 209 erlangen, die sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewandt haben. Alle die das nicht getan haben, bleiben auf Jahre hinweg wegen eines Sexualdeliktes vorbestraft und erhalten keinerlei Wiedergutmachung, weder für den seelischen Schmerz noch für ihre Verteidigungskosten und die (vielfach erfolgte) Vernichtung ihrer bürgerlichen Existenz. "Wir rufen die Bundesregierung auf, ihre Starrköpfigkeit aufzugeben, endlich zu handeln und die Opfer des § 209 rasch zu entschädigen und zu rehabilitieren", sagt Dr. Helmut Graupner, Sprecher der Plattform gegen § 209 und Anwalt der beiden Beschwerdeführer, "Es darf nicht sein, dass jene, die zu schwach waren, um sich erfolgreich zu wehren, nun als Opfer zweiter Klasse noch einmal unter die Räder kommen". Plattform gegen § 209, 4.2.2005 (mc)" --modified by Peter at Tue, Feb 15, 2005, 01:21:54