RECHTSSPRECHUNG IN DEUTSCHLAND
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Amtsgericht Heidelberg - 26 C 116/99 - verkündet am 9.6.1999: Im Namen des Volkes - Urteil in Sachen Dr. Volker Glatz (...) Neckarsulm - Kläger - gegen
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1. MUT e.V. (...) Neckargemünd 2. Michael Brenner, Am Schänzel 1, 69151 Neckargemünd - Beklagte -
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Wegen Unterlassung hat das Amtsgericht Heidelberg durch Richterin am Amtsgericht Dr. Schwarzkopf auf die mündliche Verhandlung vom 7.5.1999 für Recht erkannt:
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1. Die Beklagten werden verurteilt, es in der Öffentlichkeit insbesondere im Rahmen von Publikationen und Flugblattaktionen, mündlich oder schriftlich zu unterlassen, den Namen oder die Person des Klägers im Zusammenhang mit Abtreibungen bzw. Schwangerschaftsabbrüchen zu nennen, wenn sie gleichzeitig Abtreibung als Tötung oder Kindesmißhandlung bezeichnen. (...)
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2. Den Beklagten wird angedroht, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000 - DM oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird. (...)
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Entscheidungsgründe:
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Die Tätigkeit des Klägers verstößt nicht gegen geltendes Recht. Unter den Voraussetzungen des § 218 a II STGB ist ein mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommener Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig [Anm. der Red.: er ist rechtswidrig, aber straffrei]. Die Beklagten erklären in ihren Flugblättern, daß Kinder in Neckargemünd schwer mißhandelt würden, daß jeden Mittwoch in Neckargemünd Ungeborene getötet würden und entsorgt würden. Dazu benennen sie den Kläger, der diese sogenannten "Abtreibungen" vornehmen würde. Indem sie den Kläger im Zusammenhang mit einer solchen Bezeichnung für den Schwangerschaftsabbruch als Person herausstellen, die in Neckargemünd Schwangerschaftsabbrüche durchführt, setzen die Beklagten ihn gedanklich mit einem Täter der vorstehend genannten strafbaren Handlungen gleich und verletzen dadurch seine persönliche Würde. Die Abtreibung ist gerade nicht Tötung eines Menschen, sondern Tatobjekt des Schwangerschaftsabbruchs ist die menschliche Leibesfrucht. Die Tathandlung besteht auch nicht in der Tötung eines Menschen, wie in den §§ 211 und 212 StGB, sondern im Abbrechen der Schwangerschaft. [Hervorhebung durch die Red.] Da die Beklagten den Kläger im Zusammenhang mit Mißhandlung von Kindern und Tötung von unschuldigen Kindern nennen, stellt das eine Herabsetzung dar, da der Satz im Zusammenhang mit Tötung geäußert wird und der Eindruck erweckt wird, wie wenn der Kläger lebende Kinder abtöten oder mißhandeln würde und nicht durch einen medizinischen Eingriff Embryonen. (...) Das Verhalten der Beklagten ist auch rechtswidrig. Die Beklagten können nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB berufen. (...)
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Dr. Schwarzkopf, Richterin am Amtsgericht
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Hintergrund: Nachfolgendes Flugblatt hatte Michael Brenner, Vorsitzender von MUT e.V. am 2.2.1999 an das Fenster eines Supermarktes in Neckargemünd geheftet. Am 3.11.1998 hatte er Handzettel ähnlichen Inhaltes unter PKW-Scheibenwischer geklemmt. Hier der Inhalt des Flugblattes: "Jeden Mittwoch werden in Neckargemünd Ungeborene getötet. Für die Getöteten springt keine Frauenrechtlerin, kein Pfarrer, kein 'mündiger Bürger', kein Stadtrat, kein Kulturvertreter, kein Humanist und ganz bestimmt kein Grüner in die Bresche. Jeden Mittwoch wird die schwächste und schutzbedürftigste Form menschlichen Lebens schwer mißhandelt, getötet und 'entsorgt'. Die furchtbaren Taten verbergen sich allesamt unter dem Deckmantel der Menschlichkeit. Toleranz und Liberalität sind eine grausame Speerspitze gegen den Schutz und die Würde der Kinder und zudem auch nur Tarnnamen für unterlassene Hilfeleistungen. Schluß mit den Abtreibungen bei Dr. Glatz! Wann endlich finden Mahnwachen statt?! M.U.T. e.V. - Tel + Fax: 06223/73032". (Mitteilung von Felizitas Küble, "Mitwissen - Mittun")
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